(1) Der Wirtschaftsplan des Erdölbevorratungsverbandes dient der Planung und Deckung des Bedarfs an Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes im Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig sind. Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Erdölbevorratungsverband, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.
(2) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt.
(3) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(4) Der Wirtschaftsplan enthält
1.
eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung,
2.
einen Finanzplan, in dem auch die geplanten Investitionen auszuweisen sind, sowie
3.
eine Beitragsrechnung und den sich daraus für das nächste Geschäftsjahr ergebenden Beitragssatz.
(5) Der Vorstand legt dem Beirat einen Entwurf des Wirtschaftsplans und des zugehörigen Beitragssatzes für das nächste Geschäftsjahr vor. Der Wirtschaftsplan und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Beitragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorgelegt. Vor der Genehmigung des Beitragssatzes stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen her. Hat der Erdölbevorratungsverband den Wirtschaftsplan und den Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig in genehmigungsfähiger Form verabschiedet und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt, können der Wirtschaftsplan und der Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf- und festgestellt werden. Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
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