ErdölBevG
§ 26Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
- 1.
- Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und
- 2.
- einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
- 1.
- stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;
- 2.
- niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
- 3.
- erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007410012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce001ca97fd5fafa408ff5e77b3e6edb5ef09295ec43e489fbbbab3e227ba9d0