(1) Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht.
(3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte betreffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie voraus.
(4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an privatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzahlungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen voraus.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
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