ErdölBevG
§ 19Aufgaben des Beirats
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
- 1.
- überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,
- 2.
- berät über alle Fragen, die für den Erdölbevorratungsverband von grundsätzlicher Bedeutung sind, und
- 3.
- nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
- 1.
- vom Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Erdölbevorratungsverbandes verlangen und
- 2.
- dem Vorstand Weisungen erteilen; Näheres zu der Weisungsbefugnis regelt die Satzung.
- 1.
- Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 2,
- 2.
- Weisungen an den Vorstand sowie
- 3.
- die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007410012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce001ca97fd5fafa408ff5e77b3e6edb5ef09295ec43e489fbbbab3e227ba9d0