(1) Der Beirat kann einen Wirtschaftsausschuss und einen Bevorratungsausschuss einrichten, die den Beirat und den Vorstand beraten. Jedem Ausschuss gehören höchstens acht Mitglieder an, die vom Beirat berufen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Für die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 18 Absatz 9 entsprechend.
(2) Der Wirtschaftsausschuss überprüft den Entwurf des Wirtschaftsplans und die Höhe des dort zugrunde gelegten Beitragssatzes sowie den Jahresabschluss. Ferner berät er insbesondere in Angelegenheiten, die mit der Finanzierung des Erdölbevorratungsverbandes in Zusammenhang stehen.
(3) Der Bevorratungsausschuss berät in Fragen der Vorratshaltung und ihrer Wirtschaftlichkeit, der Mengenplanung und Lagerung sowie des Bestandsauf- und -abbaus.
(4) Der Beirat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.