(1) Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht erfüllen durch das Halten von Vorräten an
1.
Erdöl,
2.
Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis.
(2) Die Bevorratungspflicht kann auch durch das Halten von Vorräten an Komponenten erfüllt werden, sofern
1.
diese in demselben Tanklager oder in derselben Raffinerie gelagert werden oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, und
2.
sichergestellt ist, dass diese ohne Verarbeitung sofort zu einem spezifikationsgerechten Erdölerzeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufgemischt werden können.
(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt worden sind. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden auch dann berücksichtigt, wenn sie den zur Erfüllung der Bevorratungspflicht gehaltenen Erdölerzeugnissen des Absatzes 1 Nummer 2 beigemischt werden sollen und mit diesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in derselben Raffinerie oder in demselben Tanklager oder in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden sind, gelagert werden. Biokraftstoffe können bis zu dem Umfang angerechnet werden, in dem sie den vorhandenen Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt werden können.
(4) Der Erdölbevorratungsverband hat mindestens ein Drittel der Vorräte, die er nach § 3 zu halten hat, in Form von Erdölerzeugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 zu halten. Näheres zum Mengenverhältnis des gelagerten Erdöls zu den gelagerten Erdölerzeugnissen legt der Beirat durch Richtlinien fest, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.
(5) Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt zur Erfüllung der Bevorratungspflicht angerechnet:
1.
Erdölvorräte im Umfang von 96 Prozent,
2.
Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit ihrem Rohöläquivalent, das sich durch Multiplikation der Summe dieser Mengen mit dem Faktor 1,2 ergibt.
Von den so ermittelten Anrechnungsmengen wird jeweils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen.
(6) Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können Vorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden und wie folgt gehalten werden:
1.
in Vorratsbehältern von Raffinerien,
2.
in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,
3.
in Tanklagern an Rohrleitungen,
4.
in Kavernen,
5.
auf Tankschiffen in Häfen, wenn diese zum Löschen der Ladung bereit sind, oder
6.
in Form von Tankbodeninhalten.
Nicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu berücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und Vorräte, die wie folgt gehalten werden:
1.
in Ölleitungen,
2.
in Straßentankwagen,
3.
in Eisenbahnkesselwagen,
4.
auf Leichtern,
5.
auf Küstentankschiffen,
6.
in Bunkern von Schiffen,
7.
in Tankstellen,
8.
in Einzelhandelsgeschäften,
9.
von sonstigen Verbrauchern,
10.
als Betriebsvorräte,
11.
auf Binnentankschiffen,
12.
auf Tankschiffen auf See oder
13.
als militärische Vorräte.
(7) Die Bevorratungspflicht kann nicht mit Beständen erfüllt werden, die für ein vorratspflichtiges Unternehmen oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle eines anderen Staates zur Verfügung gehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
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