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EPSV

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseTeil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen§ 3Zuständige BehördeTeil 2 Anerkennung§ 4Anerkennungsvoraussetzungen§ 5Antragsverfahren§ 6Anerkennung als Prüfsachverständiger§ 7Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der AnerkennungTeil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen§ 8Beauftragung§ 9Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen§ 10Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen§ 11Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen§ 12Zulassungsprüfung§ 13Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen EntscheidungenTeil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen§ 14Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit§ 15Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften§ 16Haftpflichtversicherung§ 17Berufsgeheimnis§ 18Anzeigepflicht§ 19Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen§ 20Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht§ 21Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen§ 22Auskunftspflichten§ 23Fortbildung und ErfahrungsaustauschTeil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen§ 24ÜberwachungTeil 6 Schlussbestimmungen§ 25ÜbergangsvorschriftenAnlage 1(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im EisenbahnwesenAnlage 2(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung