EPSV
Allgemeine Hinweise
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2020 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 5.10.2020 I 2077 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.12.2020 in Kraft.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207710020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9