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EPSV

§ 19Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

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