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EPSV

§ 7Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde,
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüfsachverständigen oder
3.
mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat.
(3) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
2.
nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16 verfügt oder
3.
gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat.
Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen worden ist.
(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

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