Zum Gesetzesinhalt

EPSV

§ 13Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

Wenn eine Abweichung von den nationalen technischen Vorschriften oder den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen festgestellt wird, prüft der Prüfsachverständige,
1.
ob der Nachweis mindestens gleicher Sicherheit geführt worden ist,
2.
ob ein Vergleich mit einem Referenzsystem angestellt worden ist und ob das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird wie bei der Einhaltung der geltenden nationalen technischen Vorschriften oder
3.
ob eine explizite Risikoabschätzung durchgeführt worden ist und ob alle zu ermittelnden Gefährdungen auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.
Dies gilt nicht, wenn die Durchführung eines Risikomanagementverfahrens wegen einer signifikanten Änderung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

XML-Quelle beim Herausgeber