EPSV
§ 2Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
- 1.
- der Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau in
- a)
- das Fachgebiet Ingenieurbau, das sich gliedert in
- aa)
- das Teilgebiet Brückenbau einschließlich des konstruktiven Ingenieurbaus und
- bb)
- das Teilgebiet Geotechnik und Tunnelbau,
- b)
- das Fachgebiet Oberbau und
- c)
- das Fachgebiet Hochbau,
- 2.
- der Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik in
- a)
- das Fachgebiet Signaltechnik,
- b)
- das Fachgebiet Telekommunikation und
- c)
- das Fachgebiet Elektrotechnik.
- 1.
- bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen nach § 9,
- 2.
- Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10,
- 3.
- Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 11,
- 4.
- Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12,
- 5.
- Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von Vergleichen mit Referenzsystemen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
- 6.
- Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung von nationalen technischen Vorschriften oder von den zu beachtenden behördlichen Entscheidungen oder Prüfung von expliziten Risikoabschätzungen bei nichtsignifikanten Änderungen nach § 13 Satz 1 Nummer 1 und 3.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207710020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage EPSPV(§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer
„… Eisenbahntechnik, 1.3 Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird, 1.4 Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine …“
- § 16 EPSPVWiederholungsprüfung
„… kt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.“
- § 8 EPSPVPrüfung
„… nd der Eisenbahntechnik und 3. Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach …“