(1) Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu unterzeichnen.
(2) Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfbericht fest. Der Prüfbericht ist nachvollziehbar zu fassen. Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden Stempel zu versehen.
(3) Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren:
1.
die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und
2.
sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der betreffende Prüfauftrag abgeschlossen worden ist.
(4) Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverständige durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Daten vor unbefugter Einsichtnahme schützen und sicherstellen, dass die Daten
1.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,
2.
innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können und
3.
nicht nachträglich geändert werden können.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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