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EPSV

§ 11Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1) Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.
(2) Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

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