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EPSV

§ 6Anerkennung als Prüfsachverständiger

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1) Der Prüfsachverständige erhält über seine Anerkennung einen Bescheid. In dem Bescheid sind festzulegen:
1.
die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der Prüfsachverständige anerkannt ist,
2.
die Geltungsdauer der Anerkennung und
3.
die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden Stempel.
(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige der Veröffentlichung zugestimmt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

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