EPSV
§ 5Antragsverfahren
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- eine Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1,
- 3.
- Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere
- a)
- Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und
- b)
- Nachweise über die Fachkunde in dem Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,
- 4.
- bereits vorhandene staatliche Anerkennungen,
- 5.
- bei Antragstellern, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber den Antragsteller für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei stellt,
- 6.
- soweit der Schul- oder Hochschulabschluss nicht in deutscher Sprache abgelegt worden ist, ein Nachweis über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,
- 7.
- ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
- 8.
- ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.
- 1.
- Nachweise über Arbeitsergebnisse, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung in demjenigen Fachgebiet erbracht hat, für das er die Verlängerung der Anerkennung beantragt,
- 2.
- Nachweise über relevante Lehr- oder Fortbildungsveranstaltungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung besucht hat,
- 3.
- Nachweise über Prüfungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung bestanden hat,
- 4.
- Nachweise über Veränderungen bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 3 und bei bereits vorhandenen staatlichen Anerkennungen nach Absatz 3 Nummer 4, die nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung eingetreten sind,
- 5.
- ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
- 6.
- ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207710020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… eiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 3 000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer 11.5 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen ohne mün …“
- § 1 EPSPVZiel der Prüfung
„In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § …“