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EPSV

§ 10Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüfsachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften und den vorhandenen Planfeststellungen zu prüfen.
(2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand der Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

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