Zum Gesetzesinhalt

EPSV

Anlage 1(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2083)

1.Eisenbahn- und Verwaltungsrecht
1.1Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren,
1.2vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren,
1.3vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens,
1.4Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik.
2.Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik
Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
3.Technik des Fach- und Teilgebietes
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
4.Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)
4.1Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist,
4.2für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem geführt worden sind,
4.3für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

XML-Quelle beim Herausgeber