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EPSV

§ 24Überwachung

Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.
(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form
1.
einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,
2.
einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,
3.
einer Befragung,
4.
einer Auditierung oder
5.
einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207710020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… ängerung einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Absatz 5 und § 24 EPSV 2 800 Euro 11.4 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. …“