EPSV
§ 24Überwachung
- 1.
- einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,
- 2.
- einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,
- 3.
- einer Befragung,
- 4.
- einer Auditierung oder
- 5.
- einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207710020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea7a686a26d462385391551916db31b025f02b833535700041702311299283c9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ängerung einer Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Absatz 5 und § 24 EPSV 2 800 Euro 11.4 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachverständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. …“