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BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286

Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR512610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen§ 3Anforderungen für die Vergütung§ 4Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse§ 5Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse§ 6TreibhausgaseinsparungTeil 3 NachweisAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 7Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung§ 8Weitere Nachweise§ 9Übermittlung der Nachweise an die zuständige BehördeAbschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise§ 10Anerkannte Nachweise§ 11Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen§ 12Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen§ 13Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen§ 14Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise§ 15Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben§ 16Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung§ 17Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise§ 18Nachhaltigkeits-Teilnachweise§ 19Unwirksamkeit von NachhaltigkeitsnachweisenAbschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten§ 20Anerkannte Zertifikate§ 21Ausstellung von Zertifikaten§ 22Inhalt der Zertifikate§ 23Folgen fehlender Angaben§ 24Gültigkeit der Zertifikate§ 25Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung§ 26Weitere anerkannte ZertifikateAbschnitt 4 ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 27Anerkannte Zertifizierungsstellen§ 28Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 29Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 30Inhalt der Anerkennung§ 31Erlöschen der Anerkennung§ 32Widerruf der AnerkennungUnterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen§ 33Führen von Verzeichnissen§ 34Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten§ 35Kontrolle des Anbaus§ 36Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen§ 37Mitteilungen und Berichte über Kontrollen§ 38Weitere Berichte und Mitteilungen§ 39Aufbewahrung, Umgang mit InformationenUnterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen§ 40Kontrollen und MaßnahmenUnterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen§ 41Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung§ 42Weitere anerkannte ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung§ 43Vorläufige Anerkennung von ZertifizierungsstellenTeil 4 Zentrales Register§ 44Register Biostrom§ 45Datenabgleich§ 46Maßnahmen der zuständigen BehördeTeil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren§ 47Auskunftsrecht der zuständigen Behörde§ 48Berichtspflicht der zuständigen Behörde§ 49Datenübermittlung§ 50Zuständigkeit§ 51Verfahren vor der zuständigen Behörde§ 52Muster und Vordrucke§ 53InformationsaustauschTeil 6 Ordnungswidrigkeiten§ 54OrdnungswidrigkeitenTeil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 55Übergangsbestimmung