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BioSt-NachV

§ 47Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
1.
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder
3.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286

Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR512610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34

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