BioSt-NachV
§ 11Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
- 1.
- sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
- 2.
- ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
- a)
- jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
- b)
- bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und
- c)
- die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,
- 3.
- die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 12 erfüllt, und
- 4.
- die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR512610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 8 EBeV 2030Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
„… (3) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Absatz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte Schnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qua …“
- § 3 EHV 2030Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen
„… erbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, von der Schnittstelle in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt werd …“
- § 8 EHV 2030Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel
„… (4) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Absatz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte Schnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qua …“