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BioSt-NachV

§ 46Maßnahmen der zuständigen Behörde

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:
1.
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,
2.
Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und
3.
sonstige Zweifel an
a)
der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder
b)
der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286

Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR512610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34

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