BioSt-NachV
§ 19Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
- 1.
- sie eine oder mehrere Angaben nach § 14 Absatz 1 nicht enthalten oder
- 2.
- sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR512610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 100 EEG 2023Übergangsbestimmungen
„… der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht erfüllen. § 19 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bleibt unberührt. (18) Abweichend von § 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis …“