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BioSt-NachV

§ 10Anerkannte Nachweise

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und
4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286

Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR512610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 14 BioSt-NachVInhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

    „… achweise nach § 16, 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und 4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geän …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 6 EBeV 2022Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen

    „… gesetzes in Verkehr gebracht wurde. (2a) Im Berichtsjahr 2022 tritt 1. der anerkannte Nachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2 …“

  • § 8 EBeV 2030Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

    „… der in Satz 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen durch einen anerkannten Nachweis im Sinne von § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder einen anerkannten Nachweis im Sinne von § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen. (2) Für den Bi …“

  • § 3 EHV 2030Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen

    „… den darf. Der Nachweis muss erbracht werden durch 1. einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder 2. einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/20 …“

  • § 8 EHV 2030Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel

    „… den kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch 1. einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, 2. einen anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder 3. einen Nachweis aus der Unio …“