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BioSt-NachV

§ 14Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
5.
die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt wurde,
7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüssige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,
8.
die folgenden Bestätigungen:
a)
die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,
b)
die Bestätigung des Energiegehalts der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Megajoule,
c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,
e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschreiten würden, und
f)
die Bestätigung der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwerte der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe weitergegeben werden, und
10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13 Absatz 3.
(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286

Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR512610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 10 BioSt-NachVAnerkannte Nachweise

    „… achweise nach § 16, 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und 4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geän …“

  • § 6 EBeV 2022Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen

    „… tz 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen durch Vorlage eines anerkannten Nachweises im Sinne von § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder eines anerkannten Nachweises im Sinne von § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu belegen. Der Nachhal …“

  • § 3 EHV 2030Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen

    „… z 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, von der Schnittstelle in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt werden, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnu …“