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BioSt-NachV

§ 27Anerkannte Zertifizierungsstellen

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286

Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR512610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34

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