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BioSt-NachV

§ 44Register Biostrom

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1.
Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,
2.
Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen,
3.
Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,
4.
Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 11,
5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,
7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,
8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
9.
Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2,
10.
Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagenbetreiber und
11.
Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286

Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR512610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 43 Biokraft-NachVDatenabgleich

    „… toffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und 2. in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkei …“

  • § 39 GWKHVÜberprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung

    „… ruar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, gespeichert sind, 3. im Register Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, 4. im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, …“