BioSt-NachV
§ 22Inhalt der Zertifikate
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
- 1.
- eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Falle der Verwendung von
- a)
- Biomasse-Brennstoffen
- aa)
- die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,
- bb)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
- cc)
- die jährliche Herstellungskapazität,
- b)
- flüssigen Biobrennstoffen
- aa)
- die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,
- bb)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
- cc)
- die jährliche Herstellungskapazität,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche und
- 6.
- die Art der Treibhausgasberechnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR512610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34