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BioSt-NachV

§ 22Inhalt der Zertifikate

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Falle der Verwendung von
a)
Biomasse-Brennstoffen
aa)
die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,
bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
b)
flüssigen Biobrennstoffen
aa)
die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,
bb)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
cc)
die jährliche Herstellungskapazität,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.
die Art der Treibhausgasberechnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286

Sonst: Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR512610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd44691558a46e7894d4d20971b961d8d62285bda52eb546a4f26d455c141f34

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