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HebStPrV

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 StudiumAbschnitt 1 Allgemeines§ 1Inhalt des Studiums§ 2Studiengangskonzept§ 3Inhalt des modularen CurriculumsAbschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums§ 4Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze§ 5Kooperationsvereinbarungen§ 6Praxiseinsätze in Krankenhäusern§ 7Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen§ 7aPraxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland§ 8Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze§ 9Praxisplan§ 10Qualifikation der Praxisanleitung§ 11Praxisbegleitung§ 12TätigkeitsnachweisTeil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAbschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung§ 13Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung§ 14Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses§ 15Zusammensetzung des Prüfungsausschusses§ 16Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses§ 17Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung§ 18Zulassung zur staatlichen Prüfung§ 19Nachteilsausgleich§ 20Benotung von Leistungen in der staatlichen PrüfungAbschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung§ 21Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 22Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 23Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen PrüfungAbschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung§ 24Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 25Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 26Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung§ 27Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen PrüfungAbschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung§ 28Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 29Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 30Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 31Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 32Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung§ 33Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen PrüfungAbschnitt 5 Weitere Vorschriften§ 34Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung§ 35Zeugnis§ 36Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze§ 37Rücktritt von der staatlichen Prüfung§ 38Versäumnisse§ 39Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche§ 40Niederschrift§ 41Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und EinsichtnahmeTeil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 42ErlaubnisurkundeTeil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche AnpassungsmaßnahmenAbschnitt 1 Verfahren§ 43Fristen§ 43aErforderliche Unterlagen§ 44Bescheide bei Feststellung wesentlicher UnterschiedeAbschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes§ 45Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung§ 46Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung§ 47Inhalt und Durchführung des AnpassungslehrgangsAbschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes§ 48Gegenstand der Kenntnisprüfung§ 49Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung§ 50Praktischer Teil der Kenntnisprüfung§ 51Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung§ 52Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs§ 53Abschluss des AnpassungslehrgangsAbschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat§ 54Nachweise der Zuverlässigkeit§ 55Nachweise der gesundheitlichen Eignung§ 56Aktualität von NachweisenAbschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes§ 56aFrist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs§ 56bErforderliche Unterlagen§ 56cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag§ 56dErlaubnisurkundeAbschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung§ 56eErforderliche UnterlagenTeil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 57Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung§ 58Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben§ 59Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung§ 60Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur HebammeAnlage 2(zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des HebammenstudiumsAnlage 3(zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der PraxiseinsätzeAnlage 4(zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“Anlage 5(zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“Anlage 6(zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“Anlage 6a(zu § 57 Absatz 8) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger“Anlage 7(zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme“Anlage 8(zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage 9(zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme“Anlage 10(zu § 53 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage 11(zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen BerufsausübungAnlage 12(zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht