HebStPrV
§ 47Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
- 1.
- theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
- 2.
- Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder
- 3.
- beidem
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 8 HebStPrV(zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
„… ... bis ............................... regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 47 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde. Ort, Datum ___________________ (Stempel) ___________________ (Unterschrif …“