HebStPrV
Anlage 3(zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
- 1.
- Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,
- 2.
- Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,
- 3.
- Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,
- 4.
- aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,
- 5.
- Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall auch simuliert werden,
- 6.
- Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochenbett,
- 7.
- Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen,
- 8.
- Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen,
- 9.
- Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- 10.
- Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733