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HebStPrV

§ 29Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.
(2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733

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