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HebStPrV

§ 52Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von
1.
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
2.
Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder
3.
beidem
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733

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