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HebStPrV

§ 20Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:
Erreichter WertNoteNotendefinition
1bis unter 1,50sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
21,50 bis
unter 2,50
gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
32,50 bis
unter 3,50
befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
43,50 bis
einschließlich 4,00
ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5über 4,00mangelhaft
(5)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733

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