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HebStPrV

§ 31Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.
(3) Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733

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