Zum Gesetzesinhalt

HebStPrV

§ 13Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.
(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733

XML-Quelle beim Herausgeber