HebStPrV
§ 10Qualifikation der Praxisanleitung
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
- 1.
- über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- a)
- „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder
- b)
- „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,
- 2.
- über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,
- 3.
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
- 4.
- kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733