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HebStPrV

§ 30Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus
1.
einem Vorbereitungsteil,
2.
einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.
(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus
1.
einem Vorbereitungsteil,
2.
mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,
3.
der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.
(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus
1.
einem Vorbereitungsteil,
2.
einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.
(4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733

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