eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
2.
den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
3.
einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
nicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
(3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.
(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
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