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HebStPrV

§ 53Abschluss des Anpassungslehrgangs

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1) Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab.
(2) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach § 52 Absatz 2 Satz 2, die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat, geführt.
(3) Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht erteilt werden, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
(4) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 10.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Sonst: § 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8013a340d38c259b7ccfbe7cb0696cadffc2e2cacd7c2d7663df2bbd9a104733

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