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G Artikel 29 Abs. 6

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013170979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseErster Abschnitt Volksentscheid§ 1Gegenstand des Volksentscheides§ 2Abstimmungsgebiet§ 3Bestimmung des Abstimmungstages§ 4Stimmrecht§ 5Ausübung des Stimmrechts§ 6Abstimmungsorgane§ 7Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes§ 8Abstimmungszeit§ 9Abstimmungsgeheimnis§ 10Stimmabgabe§ 11Abstimmungsergebnis§ 12Ungültige Stimmen§ 13Entscheidung des Abstimmungsvorstandes§ 14Feststellung des Abstimmungsergebnisses und des Ergebnisses des Volksentscheides§ 15Nachabstimmung§ 16Wiederholung der Abstimmung§ 17Veröffentlichung des AbstimmungsergebnissesZweiter Abschnitt Volksbegehren§ 18Gegenstand des Volksbegehrens§ 19Zulassungsantrag§ 20Inhalt des Zulassungsantrags§ 21Unzulässige Anträge§ 22Reihenfolge mehrerer Anträge§ 23Vertrauensmänner§ 24Entscheidung über den Zulassungsantrag§ 25Veröffentlichung des zugelassenen Antrags§ 26Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags§ 27Eintragungsberechtigung§ 28Ausübung des Eintragungsrechts§ 29Eintragungsschein§ 30Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde§ 31Eintragungsorgane§ 32Tätigkeit der Eintragungsausschüsse§ 33Auslegung der Eintragungslisten§ 34Inhalt der Eintragung§ 35Ungültige Eintragungen§ 36Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses§ 37Veröffentlichung des EintragungsergebnissesDritter Abschnitt Volksbefragung§ 38Gegenstand der Volksbefragung§ 39Geltung von Vorschriften des Ersten AbschnittsVierter Abschnitt Schlußbestimmungen§ 40Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen§ 41Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung§ 42Inkrafttreten