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G Artikel 29 Abs. 6

§ 4Stimmrecht

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten im Abstimmungsgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013170979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758

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