G Artikel 29 Abs. 6
§ 40Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- 1.
- das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,
- 2.
- die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
- 3.
- die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,
- 4.
- die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 5.
- die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
- 6.
- die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
- 7.
- die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
- 8.
- die Briefabstimmung,
- 9.
- die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
- 10.
- das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,
- 11.
- das Eintragungsverfahren,
- 12.
- die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013170979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758