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G Artikel 29 Abs. 6

§ 40Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über
1.
das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,
2.
die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
3.
die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,
4.
die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
5.
die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
6.
die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
7.
die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
8.
die Briefabstimmung,
9.
die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
10.
das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,
11.
das Eintragungsverfahren,
12.
die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013170979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758

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