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G Artikel 29 Abs. 6

§ 3Bestimmung des Abstimmungstages

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Abstimmung findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksentscheid aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung über den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet, die Abstimmungsbereiche und den Abstimmungstag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013170979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758

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