(1) Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Bei der zu wiederholenden Abstimmung wird, wenn seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse abgestimmt wie bei der für ungültig erklärten Abstimmung, soweit nicht die Entscheidung im Prüfungsverfahren Abweichungen vorschreibt.
(3) Die zu wiederholende Abstimmung muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung im Prüfungsverfahren stattfinden. Den Tag der zu wiederholenden Abstimmung bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
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