G Artikel 29 Abs. 6
§ 12Ungültige Stimmen
- 1.
- nicht in einem amtlichen Stimmumschlag abgegeben worden ist,
- 2.
- in einem Stimmumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.
- nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Abstimmungsbereich gültig ist,
- 4.
- keine Kennzeichnung enthält,
- 5.
- den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
- 6.
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
- 1.
- der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
- dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
- 3.
- dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
- 4.
- weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
- 5.
- der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
- 6.
- der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
- 7.
- kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
- 8.
- ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013170979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758