G Artikel 29 Abs. 6
§ 6Abstimmungsorgane
- 1.
- ein Gesamtabstimmungsleiter und ein Gesamtabstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet,
- 2.
- ein Landesabstimmungsleiter und ein Landesabstimmungsausschuß für die Abstimmungsbereiche jedes betroffenen Landes,
- 3.
- ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt,
- 4.
- ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk,
- 5.
- ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses sowie für jeden Abstimmungsbereich, wenn das Kreisgebiet zu mehr als einem Abstimmungsbereich gehört.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013170979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758