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G Artikel 29 Abs. 6

§ 38Gegenstand der Volksbefragung

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Gegenstand der Volksbefragung ist das gemäß Artikel 29 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes beschlossene Gesetz, mit dem eine Änderung der Landeszugehörigkeit vorgeschlagen wird. Die Frage ist so zu formulieren, daß der Befragte eindeutig zum Ausdruck bringen kann, ob er der vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand beibehalten wissen möchte. Stellt das Gesetz zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so ist die Frage so zu formulieren, daß der Befragte eindeutig zum Ausdruck bringen kann, welcher der beiden vorgeschlagenen Änderungen der Landeszugehörigkeit er zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand beibehalten wissen möchte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013170979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758

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