G Artikel 29 Abs. 6
§ 35Ungültige Eintragungen
- 1.
- nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
- 2.
- die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 3.
- von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.
- nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
- 5.
- einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
- 6.
- mehrfach sind.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013170979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758