Zum Gesetzesinhalt

G Artikel 29 Abs. 6

§ 35Ungültige Eintragungen

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ungültig sind Eintragungen, die
1.
nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
2.
die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
4.
nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
6.
mehrfach sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013170979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758

XML-Quelle beim Herausgeber